Kinder- und Jugendtheater Tollhaus, Siegburg (Rauskommen! 2020)
Kinder- und Jugendtheater Tollhaus, Siegburg (Rauskommen! 2020)

Verträge & Recht

Die Musterverträge und Angaben in diesem Bereich sind als Antworten auf die von Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen meist gestellten Fragen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die juristische Beratung.

Erweitertes Führungszeugnis

Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind danach berechtigt im Rahmen der Persönlichen Eignung des Personals nach § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.
Das Paritätische Jugendwerk NRW und der Deutsche Kinderschutzbund haben eine empfehlenswerte Arbeitshilfe zum Umgang mit dem (erweiterten) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit des Kinderschutzbundes herausgegeben. Sie bietet

  • einen guten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des (erweiterten Führungszeugnisses)
  • Ratschläge für den praktischen Umgang mit dem Führungszeugnis (inkl. Musterblättern)
  • Elemente für eine umfassende Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Jungen für Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die über das erweiterte Führungszeugnis hinausgehen.

Arbeitshilfe herunterladen

Freier Dienstvertrag

Hier können Sie sich das Vertragsmuster eines „Freien Dienstvertrags“ zur Verwendung für z.B. Kursdozenten und andere selbstständige freie Mitarbeiter als rtf-Datei herunterladen.

Für eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einschätzung des Vertragsverhältnisses ist jedoch allein die tatsächliche und praktische Durchführung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien maßgeblich. Daher kann der bjke für die Verwendung der Vorlage im Einzelfall keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.

Mustervertrag herunterladen (in Überarbeitung)

Die Übungsleiterpauschale

Übungsleiterpauschalen sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die als Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten und auch aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit 2021 bis zur Höhe von 3.000,- Euro jährlich erzielt werden und bis zu dieser Grenze als steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG gelten. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Überschreitet die Pauschale den Steuerfreibetrag nicht, muss sie nicht beim Finanzamt angegeben werden.

Weitere rechtliche Infos:
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
Bundesministerium des Inneren und für Heimat

Künstlersozialversicherung

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Für Einrichtungen gilt:

Zahlungen für künstlerische und/oder publizistische Tätigkeiten an selbstständige Künstler oder Publizisten sind generell abgabepflichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob diese selbst über die KSK versichert sind oder nicht. Die Informationsschrift Nr. 11 der Künstlersozialkasse führt im Einzelnen die abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Bereiche differenziert nach Sparten auf.

Die sogenannte Übungsleiterpauschale (s.o.) in Höhe von 3.000,- Euro (für 2021) ist seit 2007 abgabemindernd zu berücksichtigen, d.h. dieser Pauschalbetrag kann von einer höheren Honorierung abgezogen werden, die Differenz stellt die Grundlage für die Beitragsbemessung zur KSK dar. Bis zu 3.000,- Euro Honorar sind 2021 abgabefrei.

Voraussetzungen

  1. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche oder anerkannt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung, die Entgelte an nebenberuflich Tätige zahlt.
  2. Der Künstler muss dem Verein jährlich schriftlich bestätigen, dass er die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG nicht noch bei einem anderen Auftraggeber geltend macht (R 17 Abs. 10 LStRL 2001 und 2002).

www.kuenstlersozialkasse.de

GEMA

Einige Jugendkunstschulen bieten öffentliche Veranstaltungen mit GEMA-pflichtiger Musik. Für die Verwertung von Musik gelten die allgemeinen GEMA-Tarife, die Sie auf der Homepage der GEMA einsehen und herunterladen können. Für Mitglieder des Verbands der Musikschulen (VdM), Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Städte und deren Einrichtungen gewährt die GEMA Ermäßigungen. Es gibt jedoch häufig für die Veranstalter günstige Einzelkonditionen wie z.B. Jahresverträge über eine bestimmte Anzahl von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen, die individuell mit der zuständigen Bezirksdirektion geklärt werden sollten.

www.gema.de